Fahrerlaubnis und Fahrverbot
Der Verlust der Fahrerlaubnis wirkt oft schwerer als die Strafe selbst. Er kann als strafgerichtliche Entziehung, als Fahrverbot im Bußgeldverfahren oder als verwaltungsrechtliche Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde erfolgen – etwa nach Erreichen von acht Punkten, bei Alkohol- oder Drogenauffälligkeit oder bei Zweifeln an der Fahreignung.
Wir prüfen, ob die Voraussetzungen der Maßnahme tatsächlich vorliegen, vertreten Sie gegenüber der Behörde und im gerichtlichen Verfahren und begleiten Sie bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, einschließlich der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.
Auch hier gilt: Fristen sind kurz. Wer eine behördliche Anhörung oder eine Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens erhält, sollte vor der Antwort anwaltlichen Rat einholen.
Eine erste telefonische Einschätzung ist kurzfristig möglich. Wir vertreten Mandanten bundesweit.
Strafverteidiger-Notruf: 0151 46150742