Überstunden, Urlaub und Lohnfortzahlung
Auch im bestehenden Arbeitsverhältnis kommt es immer wieder zum Streit über geleistete, aber nicht vergütete Arbeitszeit, nicht genommenen Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wir helfen, Ansprüche zu beziffern und durchzusetzen.
Überstunden
Überstunden müssen grundsätzlich angeordnet, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein, um vergütet oder in Freizeit ausgeglichen zu werden. Wer sie einklagen will, muss Zeitpunkt, Dauer und Anordnung im Einzelnen darlegen – wir unterstützen bei der Aufbereitung von Arbeitszeitnachweisen und der Durchsetzung.
Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt am Jahresende nur, wenn der Arbeitgeber zuvor rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen hat; andernfalls bleibt der Anspruch bestehen und kann auch nach Ausscheiden abgegolten werden. Bei lang andauernder Erkrankung gelten besondere Verfallfristen, die wir im Einzelfall prüfen.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits vier Wochen bestanden hat. Wir klären Zweifelsfragen bei wiederholter Erkrankung, verspäteter Anzeige oder Zweifeln des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeit.
Eine erste telefonische Einschätzung ist kurzfristig möglich. Wir vertreten Mandanten bundesweit.
Strafverteidiger-Notruf: 0151 46150742