Rechtsanwälte Graf und Schaefer Strafverteidiger-Notruf: 0151 46150742

Arbeitsvertrag und laufendes Arbeitsverhältnis

Viele Konflikte im Arbeitsverhältnis lassen sich vermeiden, wenn der Arbeitsvertrag von Anfang an sorgfältig geprüft wird. Wir werfen einen Blick auf Vergütung, Arbeitszeit, Befristungsabrede, Ausschlussfristen, Nebentätigkeits- und Wettbewerbsklauseln – vor der Unterschrift ebenso wie im laufenden Arbeitsverhältnis.

Befristeter Arbeitsvertrag

Eine Befristung ohne Sachgrund ist nur bis zu zwei Jahren und höchstens dreimaliger Verlängerung zulässig; mit Sachgrund – etwa Vertretung oder Projektbefristung – sind längere und wiederholte Befristungen möglich, müssen aber tatsächlich vorliegen. Wird die Unwirksamkeit einer Befristung nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende gerichtlich geltend gemacht, gilt sie als wirksam.

Abmahnung

Eine Abmahnung soll auf ein Fehlverhalten hinweisen und für die Zukunft mit Konsequenzen drohen; sie ist zugleich häufig Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Wir prüfen, ob der Vorwurf zutrifft, ob die Abmahnung formal korrekt ist und ob eine Gegendarstellung oder Entfernung aus der Personalakte in Betracht kommt.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bindet nur, wenn es schriftlich vereinbart ist, eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung vorsieht und zwei Jahre nicht überschreitet. Wir prüfen die Wirksamkeit solcher Klauseln und die Berechnung der Entschädigung.

Eine erste telefonische Einschätzung ist kurzfristig möglich. Wir vertreten Mandanten bundesweit.

Strafverteidiger-Notruf: 0151 46150742